Mieterinformationen

Mieterinformationen

Auf den folgenden Spalten informieren wir Sie über Themen rund ums Wohnen … klicken Sie dazu einfach die entsprechende Bereichsüberschrift an.

Sehr geehrte Mieter,

das Wohnen in verhältnismäßig enger Nachbarschaft verlangt Ordnungsnormen, die für alle Bewohner wichtig sind.

Sicherlich teilen Sie mit uns die Ansicht, dass Haus und Wohnung nur dann zu einem wirklichen Heim werden können, wenn alle Bewohner in gleicher Weise um ein gutes Zusammenleben bemüht sind.

Betrachten Sie die folgenden Hinweise bitte als Leitlinien und Grenzen, die das eigene Handeln und das der Nachbarn umreißen.

1.
Vermeiden Sie störenden Lärm. Das gilt insbesondere während der gesetzlich geschützten Nachtruhe (22:00 – 06:00 Uhr) und den Ruhezeiten (werktags 06:00 – 07:00 Uhr und 20:00-22:00 Uhr und generell an Sonn- und Feiertagen). Mittagsruhe ist in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr.
2.
Die Ausübung von Hausmusik ist auf maximal eine Stunde täglich begrenzt und darf nicht in den Zeiten von 20:00 – 09:00 und 13:00 – 15:00 Uhr ausgeübt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten, so dass gegebenenfalls eine Absprache mit den Nachbarn zu erfolgen hat. Das Spielen von Schlagzeug, elektrischer Gitarre, Dudelsack oder ähnlich lautstarken Instrumenten fällt nicht unter den Begriff der Hausmusik und kann aus Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mitbewohnern grundsätzlich in einer Mietwohnung nicht gestattet werden.
3.
Durch schonende Nutzung des Hauses, der Anlagen und sonstigen Einrichtungen können Sie und Ihre Familienangehörigen wesentlich dazu beitragen, dass die gesamte Wohnanlage jederzeit einen gepflegten Eindruck vermittelt.
4.
Der Vermieter lässt die Hausreinigung in der Regel durch Reinigungsfirmen ausführen. Sofern die Hausreinigung nicht an Dritte übertragen oder auf andere Weise geregelt worden ist, wird sie in wechselnder Reihenfolge durch alle Mieter vorgenommen. Hauseingänge, Flure, Keller- und Einrichtungen sollen regelmäßig gesäubert werden. Verwenden Sie bitte stets die geeigneten Pflegemittel. Zu einer ordnungsgemäßen Säuberung gehört auch die regelmäßige und ausreichende Durchlüftung der genannten Räume.
5.
Der Ihnen zugewiesene Boden- oder Kellerraum soll keine „Rumpelkammer“, sondern ein Abstellraum sein, der ebenfalls regelmäßiger Säuberung und Lüftung bedarf. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kellerräume als „Feuchträume“ gelten und daher nur in bedingtem Umfang zur Lagerung geeignet sind.
6.
Abfall jeglicher Art (Asche, Kehricht, Flaschen, Dosen, Küchenabfälle etc.) ist nur in die dafür bereitgestellten Müllbehälter zu schütten und darf auf gar keinen Fall in das WC-Becken oder in den Ausguss geschüttet noch im Treppenhaus abgestellt werden. Ebenso sollten Essenreste o. ä. nicht zur Fütterung aus dem Fenster geworfen werden. Denken Sie bitte daran, dass beispielsweise Tauben ein Haus erheblich verschmutzen und die von ihnen nicht aufgenommenen Speisereste Ratten und anderes Ungeziefer anlocken. Sollten Sie einmal das Auftreten von Ungeziefer feststellen, bitten wir Sie, unverzüglich den Hausmeister zu verständigen. Mülltrennung ist zu beachten.
7.
Zu gesonderter Abfuhr bestimmte Dinge (Sperrmüll) müssen bis zum Abholtag im eigenen Keller oder Bodenraum abgestellt werden. Lagern Sie dort aber keine feuergefährlichen oder leicht brennbaren Sachen, und beachten Sie auch in anderer Beziehung stets die Brandverhütungsvorschriften. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass unter diese Beschränkung z. B. auch Mofas fallen.
8.
Die Gemeinschaftsflächen wie Fußwege, Treppenhäuser, Hausflure oder Keller- und Bodengänge etc. müssen frei zugänglich bleiben und dürfen nicht als Abstellfläche für Fahrräder, Spielzeug, Schuhschränke, Regale oder sonstige Gegenstände genutzt werden.
9.
Das Grillen auf dem Balkon, der Loggia, der Terrasse, dem Vorgarten ist im Interesse aller Mitbewohner grundsätzlich untersagt.
10.
Die Festmontage einer eigenen Satellitenanlage an unserem Gebäudebestand oder Garagen ist grundsätzlich nicht gestattet, da alle Wohnungen über zentralen Satelliten- oder Kabelempfang mit ausreichender Anzahl deutscher und ausländischer Programme verfügen. Werden dennoch Satellitenanlagen durch den Mieter montiert und diese nach Aufforderung des Vermieters nicht demontiert, ist der Vermieter berechtigt, die Satellitenanlage auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen.Dieses schließt auch bewegliche Satellitenanlagen nicht aus.
11.
Sorgen Sie bitte dafür, dass Unbefugten der Zugang zum Haus verwehrt wird. Keller-, Boden- und Hoftüren sind stets geschlossen zu halten. Im Übrigen sind Treppenhaus-, Keller- und Bodenfenster nachts sowie bei Sturm, bei Regenwetter und während der kalten Jahreszeit (zur Vermeidung von Frostschäden) zu schließen.
12.
Vorhandene Waschküchen, Trockenböden oder sonstige Gemeinschaftseinrichtungen können nicht jederzeit von allen Mietern in Anspruch genommen werden. Eine Benutzungsordnung (von Mietern erstellt) wird deshalb die Überlassung regeln.
13.
Behandeln Sie alle Geräte und Einrichtungen bitte pfleglich, damit sie Ihnen und Ihren Mitbewohnern stets in gebrauchsfähigen Zustand zur Verfügung stehen.
14.
Beachten Sie bitte auch die für das Trocknen der Wäsche geltenden Regeln. Sollten Sie für das Trocknen der „kleinen Wäsche“ einmal nicht die vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen, sondern Ihren Balkon benutzen, dann hängen Sie die Wäschestücke bitte so auf, dass sie nicht über die Balkonbrüstung hinausragen.
15.
Im Interesse der allgemein öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen u. a. folgende Verpflichtungen: Alle behördlichen Vorschriften (besonders die der Polizei und Ordnungsbehörden) sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn darüber in der Hausordnung nichts ausdrücklich gesagt wird. Keller, Böden und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden. Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände, wie Packmaterial, Papier und Zeitungspakete, Matratzen, Strohsäcke und größere Futtervorräte in den Keller- und Bodenräumen nicht abgestellt sein.
16.
Der Vermieter schließt bauliche Veränderungen, die Sie in Ihrer Wohnung vornehmen wollen, nicht aus. Sie sind jedoch immer durch die Vermieterin genehmigungspflichtig. Für den Fall der Genehmigung durch die Vermieterin, sind nachfolgende Hinweise zu beachten: Die Kosten der Lieferungen und Leistungen für Maßnahmen gehen zu Lasten des Mieters. Die Arbeiten haben sie auf Grund der erteilten Genehmigung nach den jeweils technischen Vorschriften durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Für die sich aus den Arbeiten ergebenden Schäden und eventuellen Folgeschäden haftet der Mieter. Der Mieter hat auf Grund der Genehmigung keine Kostenersatz-, Wertverbesserungs- oder Mietminderungsansprüche gegen die Vermieterin. Bei Auszug aus der Wohnung – unabhängig aus welchem Grunde – hat der Mieter auf seine Kosten den Ursprungszustand wieder herzustellen. Die Genehmigungen können widerrufen werden, wenn die Auflagen nicht eingehalten, das Haus oder die Bewohner gefährdet, Mitbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder sich auf andere Weise Unverträglichkeiten ergeben.
17.
Diese Hausordnung ist Bestandteil des mit Ihnen geschlossenen Mietvertrages. Unser Hausmeister hat u. a. die Aufgabe, im Interesse aller Bewohner auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten. Bitte erleichtern Sie ihm durch vertragsmäßiges Verhalten die Wahrnehmung seiner vielfältigen Pflichten.
18.
Der Mieter haftet für alle Schäden aus der Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung und der Folgeschäden aus der Verletzung der Anzeigepflicht.

Ein häufig auftretendes Wohnproblem ist eine zu hohe Feuchtigkeit und die dadurch verursachte Bildung von Schimmelpilz an Wänden, in Fensterbereichen oder hinter Möbeln. Besonders falsch verstandenes Energiespardenken wie zu starkes Absenken der Heiztemperaturen und zu seltenes Lüften sind Ursachen für Feuchtigkeit und Schimmelbildung.

Ursache dafür ist die physikalische Eigenschaft der Luft, bei hohen Temperaturen mehr Feuchtigkeit speichern zu können als bei niedrigen Temperaturen.

Viele Mieter machen den Fehler, bei Abwesenheit die Heizung abzudrehen und bei Ankunft dann auf hohe Heizleistung aufzudrehen. Damit wird zwar schnell die Luft in den Räumen erwärmt, doch die während des Tages und in der Nacht abgekühlten Wände, können so keine Wärme speichern und brauchen sehr lange, um erneut warm zu werden. Kalte Wände führen aber dazu, dass sich die in der Luft befindliche Feuchtigkeit dort niederschlägt und zu Feuchtigkeitsschäden führen kann. Das kurzfristige Heizen mit hoher Leistung ist wegen des starken Energieverbrauchs auch sehr unwirtschaftlich. Wände sind nur dann in der Lage, Wärme zu speichern, wenn eine gleichmäßige und dauerhafte Beheizung mit geringer Heizleistung vorgenommen wird. Dadurch können Sie sogar Energie sparen und Ihre Heizkosten senken.

Auch permanentes Lüften der Wohnung durch gekippte Fenster ist unvorteilhaft. Stoßlüften bei weit geöffnetem Fenster ist wesentlich effektiver, denn dadurch kühlen die Wände nicht so stark aus und es kommt eine genügende Menge frische Luft herein.

Bei Fragen zum Thema Heizen und Lüften stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Einmal im Jahr erfolgt die Betriebskostenabrechnung des abgelaufenen Kalenderjahres durch den

Vermieter. Bei unterjährigem Ein- oder Auszug entstehen in vielen Fällen höhere Nachzahlungsbeträge bei den Heizkosten.

Dies trifft in folgenden Fällen zu:

– bei Einzügen im Zeitraum September bis Dezember

– bei Auszügen im Zeitraum Januar bis April ?

Nachzahlungen von mehreren hundert Euro für die Heizkosten sind hierbei keine Seltenheit.

Wieso entstehen hohe Nachzahlungsbeträge?

Die monatlich zu leistenden Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten werden über die jährlichen

Kosten der Wohnung mit folgender Formel berechnet:

Jahresgesamtkosten / 12 Monate = monatliche Vorauszahlung

Bei einem über das ganze Kalenderjahr bestehenden Mietverhältnis entsprechen die geleisteten Vorauszahlungen in etwa den angefallenen Kosten, ausgenommen auftretende Schwankungen aufgrund eines unterschiedlichen Verbraucherverhaltens.

Die Heizkosten jedoch entstehen nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt, ein Großteil fällt in den Wintermonaten zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres an (siehe Grafik).

Auf die Monate Januar bis März und November bis Dezember (5 Kalendermonate) entfallen ca. 73 % des jährlichen Heizaufwandes. Stellt man dieser Verteilung der monatlichen Heizkosten, die in der Höhe konstant bleibende Vorauszahlung für Heizung gegenüber, so stellt sich heraus, dass in den heizintensiven Wintermonaten des Jahres die monatlichen Kosten die geleistete Vorauszahlung deutlich übersteigen.

In den Sommermonaten hingegen wird weit mehr vorausgezahlt, als tatsächlich an Heizkosten entsteht.

Über das gesamte Jahr erfolgt somit ein Ausgleich.

Bei einem unterjährigen Ein- und Auszug führen die sehr hohen Heizkosten der Wintermonate zwangsläufig zu einer Nachzahlung bei der Heizkostenabrechnung (ausgenommen hiervon ist ein Auszug in der Mitte des Jahres – Sommermonate).

Eine Schimmelpilzsanierung ist nur dann sinnvoll und nachhaltig, wenn vorher die Ursachen erkannt und beseitigt wurden. Sind nur kleine Flächen unter einem halben Quadratmeter lediglich an der Oberfläche befallen, können Sie den Schimmel selbst entfernen. Dabei empfiehlt es sich, vorsorglich Handschuhe, Mundschutz und Schutzbrille zu tragen.

Der Befall mit Schimmelpilz muss stets vollständig entfernt werden, denn auch abgestorbene Bestandteile können allergische und reizende Wirkungen auslösen. Daher sollten befallene Stellen möglichst rasch behandelt werden. Allergiker, chronisch Kranke oder Personen mit einem stark geschwächten Immunsystem sollten die Sanierung nicht selbst vornehmen oder sich währenddessen im selben Raum aufhalten.

Bei glatten, geschlossenen Flächen wie Glas, Metall, Lack, Kunststoffe kann oberflächiger Schimmelbelag abgewischt werden. Poröse Materialien wie Tapeten, Gipskarton- oder Spanplatten sind nicht zu reinigen, sondern sollten direkt entfernt werden. Polstermöbel und Textilien lassen sich ebenfalls nur sehr schwer säubern und können oft nur noch entsorgt werden.

Tipp

Wer kleineren Schimmelbefall selbst entfernen will, sollte einige Punkte beachten:

Befallene Tapeten oder Silikonfugen entfernen und erneuern. Um die Schimmelsporen zu binden, Tapeten besser vorher anfeuchten. Anschließend die darunter liegende, gereinigte Wand mit 80-prozentigem Ethylalkohol (Brennspiritus) abreiben und gut durchtrocknen lassen. Vorsicht beim Umgang mit hochprozentigem Alkohol: Explosionsgefahr! Gut lüften! Nicht rauchen! Kein offenes Feuer! Alternativ kann auch Wasser­stoffperoxid verwendet werden (blei­chende Wirkung).

Waschen Sie oberflächig befallene Stellen, zum Beispiel auf Metall, Keramik, Glas oder lackiertem Holz, mit einem Haushaltsreiniger ab!

Glatte Möbelteile, wie zum Beispiel lackiertes Holz, können mit wenig Alkohol abgerieben werden (Vorsicht bei empfindlichen Flächen).

Alle bei der Sanierung anfallenden und mit Schimmelpilzen belasteten Abfälle, gehören – in Plastikbeutel verpackt – in den Hausmüll.

Verzichten Sie auf chemische Mittel speziell zur Beseitigung von Schimmel! Sie enthalten oft Chlorverbindungen, die die Gesundheit beeinträchtigen können.

Überlassen Sie die Beseitigung größerer Schimmelpilzschäden einem Fachunternehmen, das auf diese Sanierungen spezialisiert ist. Nur Fachleute kennen die geeigneten Techniken, mögliche Gefahren und sind mit den nötigen Schutzvorkehrungen sowie den Vorschriften vertraut. Bei der Suche nach geeigneten Firmen helfen wir gern.

Richtiges Lüften

Nur durch regelmäßiges Lüften kann die Feuchtigkeit, die durch das normale Wohnen entsteht, aus den Räumen entweichen. Auch wenn es während der Heizperiode draußen neblig und regnerisch ist, wird durch das Lüften immer trockenere Luft hereingelassen, da kalte Außenluft nun mal wenig Wasser aufnehmen kann. Wie lange gelüftet werden soll, hängt daher von der Jahreszeit und den Außentemperaturen ab.

Tipp

Möglichst drei- bis viermal täglich bei weit geöffneten Fenstern die verbrauchte Innenluft heraus lassen! Wer berufstätig ist, kann, mindestens morgens und abends lüften.

Lüften Sie möglichst so, dass Durchzug entsteht und die Luft schnell ausgetauscht wird! Je nach Außentemperatur und Windstärke reichen schon wenige Minuten dafür aus. Es soll ja nur die warme, feuchte Luft gegen kühlere, frische Außenluft ausgetauscht werden, ohne dass Wände, Decken und Möbel auskühlen. So bleibt in der Heizperiode auch der Energieverlust gering.

 

Monate                                      

notwendige Lüftungsdauer

Dezember, Januar, Februar

4 bis 6 Minuten

März, November

8 bis 10 Minuten

April, Oktober

12 bis 15 Minuten

Mai, September

16 bis 20 Minuten

Juni, Juli, August

25 bis 30 Minuten

 

Vermeiden Sie Dauerlüften durch Kippen des Fensters! Denn dadurch besteht die Gefahr, dass Raumoberflächen in Nähe des Fensters zu stark abkühlen und über einen längeren Zeitraum kostbare Heizenergie entweicht.

 

Nach dem Duschen oder Baden oder wenn durchs Kochen größere Dampfmengen entstanden sind, ist sofortiges Lüften angesagt, damit die Feuchtigkeit keine Gelegenheit bekommt, sich in Putzoberflächen oder Textilien zu speichern.

 

Lüftungsregeln für den Keller

Im Sommer sollten Sie Kellerfenster und -türen tagsüber möglichst geschlossen halten, da sonst die warme Luft an den kühlen Kellerwänden kondensiert und die Räume feucht werden. Im Winter durch regelmäßigen, kurzen Durchzug mit der trockenen Außenluft die feuchte Innenluft verdrängen. Lüften Sie den Keller aber nur, wenn die Kellerwände wärmer sind als die Außenluft.

Richtiges Heizen

Während der Heizperiode müssen die Räume ausreichend und gleichmäßig erwärmt werden, so dass sie nicht zu stark auskühlen und sich hohe Feuchtigkeit aus der Raumluft auf kalten Oberflächen anreichern kann. Türen zu niedrig beheizten Räumen wie etwa den Schlafzimmern sollten geschlossen bleiben.

Tipp

Heizen Sie gleichmäßig! Die Temperatur sollte in der Regel in Schlaf- und Nebenräumen bei 18-20 Grad sowie in Wohnräumen, Küche und Bad bei 20-22 Grad liegen.

Der Temperaturunterschied zwischen den beheizten und weniger beheizten Räumen sollte nicht mehr als fünf Grad betragen.

Halten Sie Türen zu kühleren Räumen geschlossen! So kann sich keine warme und dadurch auch feuchtere Luft aus den übrigen Räumen an den kalten Wänden niederschlagen.

Wenn Sie die Wohnung verlassen: Heizung nicht abstellen, sondern nur um circa zwei bis drei Grad absenken!

Vermeiden Sie es, die Heizkörper bzw. die Thermostatventile mit Möbeln zuzustellen oder mit Vorhängen zu verdecken! Eine Alternative zur Regelung des Heizkörpers sind Fernfühler, die – in einigem Abstand zum Heizkörper angebracht – die Raumtemperatur für die Ventile erfassen können.

 

Farben für Wände und Möbel

Acryl- und Latexfarben sowie versiegelte Oberflächen von Möbeln nehmen keinen Wasserdampf auf. Das bedeutet, dass die so behandelten Raumoberflächen nicht zur kurzfristigen Feuchtaufnahme und zur Regulierung des Wohnklimas beitragen können. Die gesamte Feuchtigkeit verbleibt somit in der Raumluft. Besser ist es daher, diffusionsoffene Farben zu verwenden und sich mit naturbelassenen Möbeln einzurichten: Sie dienen als zusätzliche Feuchtepuffer.

 

Möbel an Außenwänden

Schränke oder Kommoden, die an Außenwänden stehen, sollten sowohl oben als auch und unten die Luftzirkulation von Heizungswärme ermöglichen. Fußleisten schaffen oft automatisch einen Abstand von zirka drei bis fünf Zentimetern. Ist das Raumklima regelmäßig feucht und die Außenwand schlecht gedämmt, kann auch ein Abstand von bis zu zehn Zentimetern nötig sein, um die Wände ausreichend warm zu halten. Außenwandecken sollten daher im Zweifel nicht mit Möbeln verstellt werden. Bettkästen behindern die Luftzirkulation nach unten und sind deshalb besonders in Erd- und Kellergeschossen nicht empfehlenswert. Auch große Bilder werden besser mit genügend Abstand zu einer schimmelgefährdeten Außenwand aufgehängt, beispielsweise mit hinterlegten Korkscheiben.

…es ist wieder soweit nach einem schönen Sommer hat uns die kalte Jahreszeit wieder mehr oder weniger im Griff. Im Freien kleiden wir uns, der Witterung entsprechend, in unseren „4 Wänden“ sorgt die zentrale Heizungsanlage für Behaglichkeit.

Da die Arbeitsweise einer zentralen Heizungsanlage stets ein Zusammenspiel zwischen der

vorherrschenden Witterungslage und somit der Außentemperatur, des jeweils persönlichen

Raumtemperaturbedarfs und der daraus resultierenden Stellung des Heizkörper Thermostat-

ventils ist, bestehen dennoch vereinzelt Unklarheiten in Bezug auf diese Wirkungsweise.

Zum besseren Verständnis, soll die nachfolgende kurze Erläuterung beitragen.

Die Erwärmung des Wassers im gesamten Heizsystem der jeweiligen Anlage erfolgt über die Heizzentrale, ganz gleich, ob Sie Öl-, Gas- oder Fernwärmebetrieben wird.

Die Temperatur des Heizwassers wird außentemperaturabhängig elektronisch geregelt.

Dies bedeutet, dass bei höheren Außentemperaturen eine niedrigere Heizwassertemperatur in die Anlage abgegeben wird – bei niedrigen Außentemperaturen eine Höhere.

Somit erwärmen sich die Heizkörper in den Wohnungen bei niedrigen Außentemperaturen stärker, ganz gleich in welcher Stellung sich das jeweilige Thermostatventil befindet.

Die vom Regler geregelten Heizwassertemperaturen entsprechen Ihrer Außentemperatur-

Wassertemperatur-Zuordnung und in Verbindung mit den Heizkörpergrößen den festgelegten Normbedingungen(z.B. Bad 24°C, Wohnzimmer 20°C)

Zur Verdeutlichung der bisherigen Darlegungen, nachfolgende Übersicht:

15°C Außentemperatur 32° Vorlauftemperatur (Heizkörper warm)

0°C Außentemperatur 58° Vorlauftemperatur (Heizkörper heiß)

-15°C Außentemperatur 78° Vorlauftemperatur (Heizkörper sehr heiß)

Die Thermostatventile an Ihren Heizkörpern dienen dazu, die Raumtemperaturen Ihren

individuellen Wünschen anzupassen.

Dieses Ventil regelt die Raumtemperaturen durch selbständiges Öffnen und Schließen des Regelventils und damit die Durchflussmenge des Heizwassers durch den Heizkörper auf die

Temperatur des Heizwassers im Heizkörper hat es allerdings keinen direkten Einfluss.

Die Einstellwerte auf einem Thermostatkopf mit einer fünfteiligen Skala entsprechen in etwa den folgenden Werten:

Stellung 2 ca. 16° C Raumtemperatur

Stellung 3 ca. 20° C Raumtemperatur

Stellung 4 ca. 24° C Raumtemperatur

Einmal eingestellt, hält das Thermostatventil das gewünschte Temperaturniveau. Sollte sich

dennoch ein Heizkörper für Sie abgekühlt anfühlen ist das ein Indiz dafür, dass die Raumtemperatur noch der der Ventileinstellung entspricht. Erst nach einem Absinken der Raumtemperatur öffnet das Ventil wieder automatisch so lange, bis die eingestellte Raumtemperatur wieder erreicht ist.

Wir hoffen, dass wir den Zusammenhang verständlich darstellen konnten.

Jeder einzelne kann dazu beitragen, Brände zu verhindern und Brandschäden zu verringern.

Verhalten in der Wohnung:

  • Niemals im Bett rauchen!
  • Zigaretten ausschließlich in nicht brennbare Behältnisse legen
  • Offenes Feuer wie Kerzen oder Gasherd nie unbeaufsichtigt lassen
  • Bügeleisen, Heiz- und Kochgeräte auf nicht brennbare Unterlage stellen, bei Verlassen Geräte abstellen
  • Nur geprüfte und einwandfreie Elektrogeräte verwenden
  • Verlängerungskabel nicht unter Teppichen verlegen
  • Installationen oder Reparaturen von Gas- der Elektrogeräten nur vom Fachmann durchführen lassen
  • Kinder brandschutzbewusst erziehen und notwendige Maßnahmen für den Brandfall durchspielen
  • Zündhölzer, Kerzen, Feuerzeuge etc. außer Reichweite der Kinder aufbewahren

Verhalten außerhalb der Wohnung:

  • Flucht- und Rettungswege (Gänge, Flure, Treppen) dürfen nicht verstellt werden
  • Brandschutztüren dürfen nicht durch Gegenstände oder behelfsmäßige Mittel offen gehalten werden
  • Brennbare Flüssigkeiten nicht auf Dachböden und in Kellern lagern
  • Krafträder in Wohnungen, Treppenhäusern, Hausfluren, Kellern und Dachböden sind untersagt
  • Auto nicht in Feuerwehrzufahrten, vor Löschwasserentnahmestellen oder gar darauf parken

Für Reparaturen an diesen Gegenständen muss der Mieter zahlen

 

JA

NEIN

Elektrizität / Ablesegräte

Steckdosen, Antennen- und

Internetanschlussdosen, Schalter,

Klingeln, Raumstrahler

Stromleitungen

Wasser

Wasserhähne, Mischbatterien und Brausen,

Ventile, WC-Spülkästen, Wasch-, Spül- und

Toilettenbecken, Duschtassen, Badewannen

Wasserleitungen, Abflussleitungen, Ablesegeräte

Gas

Warmwasserbereiter, Gasabsperrhähne

Gasleitungen, Ablesegeräte

Heiz-, Abzugs- und Kocheinrichtungen

Öfen, Kachelöfen, Heizkörper, 

Heizkessel für Kohle, Gas und Elektrizität

Dunstabzugshauben, Ventilatoren

Fenster- und Türenverschlüsse

Fenster- und Türgriffe,

Verschlussriegel, Umstellvor-richtungen zum Kippen oder

Öffnen der Türen und Fenster,

Türschlösser, Sicherheitsschlösser,

hydraulische Türschließer

Fenster- und Türangeln,

Zugabdichtungen,

Glasscheiben

Verschlussvorrichtungen

an Fensterläden

Rollladengurte, elektrische Rollladenöffner und -schließer

Rollläden und Klappläden, Rollladenkästen

Höchstbetrag je Einzelreparatur und Jahreshöchstgrenze

Neben der sachlichen Eingrenzung muss zur Wirksamkeit der Klausel auch ein Höchstbetrag je Einzelreparatur vertraglich festgelegt werden und für den Fall, dass im Laufe des Jahres mehrere Kleinreparaturen in der Wohnung anfallen, muss ein jährlicher Gesamtbetrag im Mietvertrag ausgewiesen sein. Aktuell (Stand 2017) billigen die Gerichte 75 bis 100 EUR je Einzelreparatur und 6 %* bis 10 %* der Kaltmiete des jährlichen Gesamtbetrag. Ob der Gesamtbetrag als prozentualer Wert oder als absoluter Wert ausgewiesen wird, ist umstritten. Gegner des prozentualen Ausweises argumentieren mit einem Verstoß gegen § 307 BGB (Unwirksamkeit angemessener Benachteiligungen und unverständlicher Bestimmungen), weil sich die Miete im Laufe der Jahre durch Mietsteigerungen erhöhen kann.

*6% BGH, 06.05.1992, VIII ZR 129/91, 10 % OLG Hamburg, WM 1991, S. 385

Die Kleinreparaturen betreffen nur die Mietwohnungen.